AGB

1.  Soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten ausdrücklich diese Allgemeinen  Geschäftsbedingungen.

2.  Nach Artikel 1, §12 (1) AÜG bedarf der Vertrag zwischen Kunde und B&W der Schriftform. Nebenabsprachen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Von unseren AGB abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als widersprochen und ausgeschlossen.

3.  Der Kunde ist nach SGB IV § 28 a und AFG § 10 nicht mehr verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden (Kontrollmeldung).

 4.   Außergewöhnliche Umstände berechtigen B&W, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen. Bei Krankheit eines Mitarbeiters besteht keine Verpflichtung zur Ersatzgestellung.

5.  Überlassene Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von B&W dürfen sie  nicht mit dem Umgang von Geld oder anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Sie dürfen keine Vorschüsse oder Zahlungen in Empfang nehmen.

6.  Die Obhut bezüglich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsingenieure sowie der betriebsärztlichen Versorgung liegt beim Kunden. Der Mitarbeiter bestätigt schriftlich, daß er die Schutzausrüstung erhalten hat und benutzen wird. Wird der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit beim Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt oder führt er gefährdete Tätigkeiten im Sinne der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VGB 100) aus, so ist im Kundenbetrieb eine vorherige arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen. Der Kunde stellt die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe zur Verfügung.

Der Kunde versichert, daß er Mehrarbeit nur anordnen wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) zulässig ist. Eine notwendige behördliche Zulassung zur Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen.

7.  Überlassene Mitarbeiter werden voll in den Kundenbetrieb integriert und unterstehen den Weisungen und der Aufsicht des Kunden. Dies betrifft auch die Sphäre der Arbeitsschutzgesetze einschließlich Arbeitszeitordnung. B&W haftet dem Kunden nur, wenn er bei der Auswahl der überlassenen Mitarbeiter nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ (Auswahlverschulden). Der Kunde stellt B&W  von Schadenersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Mitarbeiter frei.

8.  B&W stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchtes und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Es liegt im Interesse des Kunden, sich selbst von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen. Eventuelle Beanstandungen sollten B&W möglichst umgehend gemeldet werden. B&W ist berechtigt, seine Mitarbeiter, insbesondere in Fällen des nach Artikel 1, § 3/1, 6 AÜG vorgeschriebenen Fristablaufs, abzuberufen und durch gleichwertiges Personal zu ersetzen. Im Falle des Einsatzes ausländischer Mitarbeiter sichert B&W zu, daß die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.

9.  Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zur Zeit gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten kostenerhöhende Änderungen dieser Bestimmungen erfolgen, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung unserer Sätze vor.

10. Der Kunde verpflichtet sich, jeweils am letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche und am Monatsende dem Mitarbeiter auf den vorgelegten Leistungsnachweisen durch Unterschrift die Stunden zu bescheinigen, die sie zur Arbeitsleistung anwesend waren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die von den Mitarbeitern aufgeschriebenen Stunden. Nachweisbar begründete Einwände gegen die Rechnung sind nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung möglich.

11. Der Kunde vermeidet es, Mitarbeiter von B&W in unzulässiger Weise (§ 1 UWG und § 826 BGB) abzuwerben.

     Bei Übernahme eines B&W Mitarbeiters in ein direktes Anstellungsverhältnisses gilt ein Arbeitsvermittlungsvertrag als zustande gekommen. Folgende Vergütung an B&W wird hierzu vereinbart:

Im 1. Überlassungsmonat:                            15 % des Brutto-Jahresgehaltes
Im 2. Überlassungsmonat                             13 % des Brutto-Jahresgehaltes
Im 3. Überlassungsmonat                             11 % des Brutto-Jahresgehaltes
Im 4. Überlassungsmonat                             09 % des Brutto-Jahresgehaltes
Im 5. Überlassungsmonat                             07 % des Brutto-Jahresgehaltes
Im 6. Überlassungsmonat                             05 % des Brutto-Jahresgehaltes
Nach 6 Monaten ist die Übernahme gratis !

 12. Zahlungsbedingungen: Nach Rechnungsstellung innerhalb 8 Tagen netto, einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Durch Ablauf der Zahlungsfrist entsteht der sofortige Verzug gemäß § 184BGB.  B&W ist berechtigt, im voraus wöchentliche Abschlagszahlungen in Höhe des Entgeltes für die Normalstunden zu berechnen.

 13. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Nürtingen. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.