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Allgemeine Geschäftsbedingungen -
Arbeitnehmerüberlassung 1. Soweit keine
anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten
ausdrücklich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. 2. Nach Artikel 1, §12
(1) AÜG bedarf der Vertrag zwischen Kunde und B&W der Schriftform.
Nebenabsprachen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Von unseren AGB
abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als widersprochen und
ausgeschlossen. 3. Der Kunde ist
nach SGB IV § 28 a und AFG § 10 nicht mehr verpflichtet, Beginn und Ende der
Überlassung zu melden (Kontrollmeldung). 4. Eine Umsetzung
des Mitarbeiters an einen anderen Arbeitsplatz ist nur mit ausdrücklicher
Genehmigung von B&W möglich. 5. Außergewöhnliche
Umstände berechtigen B&W, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben
oder von einem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen. Bei Krankheit eines Mitarbeiters
besteht keine Verpflichtung zur Ersatzgestellung. 6. Überlassene
Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Ohne ausdrückliche
schriftliche Genehmigung von B&W dürfen sie nicht mit dem Umgang von Geld oder anderen Zahlungsmitteln beauftragt
werden. Sie dürfen keine Vorschüsse oder Zahlungen in Empfang nehmen. 7. Die Obhut
bezüglich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsingenieure
sowie der betriebsärztlichen Versorgung liegt beim Kunden. Der Mitarbeiter
bestätigt schriftlich, daß er die Schutzausrüstung erhalten hat und benutzen
wird. Wird der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit beim Kunden chemischen,
physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt oder führt er
gefährdete Tätigkeiten im Sinne der UVV "Arbeitsmedizinische
Vorsorge" (VGB 100) aus, so ist im Kundenbetrieb eine vorherige
arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen. Der Kunde stellt die
Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe zur Verfügung. Der Kunde
versichert, daß er Mehrarbeit nur anordnen wird, soweit dies für seinen
Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) zulässig ist. Eine notwendige
behördliche Zulassung zur Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. 8. Überlassene
Mitarbeiter werden voll in den Kundenbetrieb integriert und unterstehen den
Weisungen und der Aufsicht des Kunden. Dies betrifft auch die Sphäre der
Arbeitsschutzgesetze einschließlich Arbeitszeitordnung. B&W haftet dem
Kunden nur, wenn er bei der Auswahl der überlassenen Mitarbeiter nicht die
erforderliche Sorgfalt walten ließ (Auswahlverschulden). Der Kunde stellt
B&W von Schadenersatzansprüchen
Dritter im Hinblick auf den überlassenen Mitarbeiter frei. 9. B&W stellt
dem Kunden sorgfältig ausgesuchtes und auf die erforderliche berufliche
Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Es liegt im Interesse des
Kunden, sich selbst von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die
vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen. Eventuelle Beanstandungen sollten
B&W möglichst umgehend gemeldet werden. B&W ist berechtigt, seine
Mitarbeiter, insbesondere in Fällen des nach Artikel 1, § 3/1, 6 AÜG
vorgeschriebenen Fristablaufs, abzuberufen und durch gleichwertiges Personal
zu ersetzen. Im Falle des Einsatzes ausländischer Mitarbeiter sichert B&W
zu, daß die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. 10. Die vereinbarten
Stundensätze basieren auf den zur Zeit gültigen gesetzlichen und tariflichen
Bestimmungen und Vergütungen. Sollten kostenerhöhende Änderungen dieser
Bestimmungen erfolgen, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung
unserer Sätze vor. 11. Der Kunde
verpflichtet sich, jeweils am letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche und am
Monatsende dem Mitarbeiter auf den vorgelegten Leistungsnachweisen durch
Unterschrift die Stunden zu bescheinigen, die sie zur Arbeitsleistung
anwesend waren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten
die von den Mitarbeitern aufgeschriebenen Stunden. Nachweisbar begründete
Einwände gegen die Rechnung sind nur innerhalb einer Woche nach
Rechnungsstellung möglich. 12. Der Kunde und B
& W Personal GmbH vereinbaren hiermit, dass er beim Einsatz von B & W
Mitarbeitern stets auf die Einhaltung des Allgemeinen
Gleichbehandlungs-Gesetzes (AGG) achtet und alle seine Mitarbeiter
entsprechend anweist. Die B & W Mitarbeiter werden bei der jeweiligen
Einsatzbesprechung auf die Einhaltung des AGG verpflichtet und bestätigen
dies durch Ihre Unterschrift. 13. Der Kunde
vermeidet es, Mitarbeiter von B&W in unzulässiger Weise (§ 1 UWG und §
826 BGB) abzuwerben. Bei Übernahme eines
B&W Mitarbeiters in ein direktes Anstellungsverhältnisses gilt ein
Arbeitsvermittlungsvertrag als zustande gekommen. Folgende Vergütung an
B&W wird hierzu vereinbart: Im 1. Überlassungsmonat: 15
% des Brutto-Jahresgehaltes Im 2. Überlassungsmonat 13
% des Brutto-Jahresgehaltes Im 3. Überlassungsmonat 11
% des Brutto-Jahresgehaltes Im 4. Überlassungsmonat 09
% des Brutto-Jahresgehaltes Im 5. Überlassungsmonat 07
% des Brutto-Jahresgehaltes Im 6. Überlassungsmonat 05
% des Brutto-Jahresgehaltes Nach 6 Monaten
ist die Übernahme gratis ! 14. Zahlungsbedingungen:
Nach Rechnungsstellung innerhalb 8 Tagen netto, einschließlich der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer. Durch Ablauf der Zahlungsfrist entsteht der
sofortige Verzug gemäß § 184BGB. B&W ist berechtigt, im voraus
wöchentliche Abschlagszahlungen in Höhe des Entgeltes für die Normalstunden
zu berechnen. 15. Ausschließlicher
Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist
Nürtingen. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-,
Wechsel- und Scheckverfahren. |
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