AGB1. Soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten ausdrücklich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Nach Artikel 1, §
3. Der Kunde ist nach
SGB IV § 4. Außergewöhnliche Umstände berechtigen B&W, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen. Bei Krankheit eines Mitarbeiters besteht keine Verpflichtung zur Ersatzgestellung. 5. Überlassene Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von B&W dürfen sie nicht mit dem Umgang von Geld oder anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Sie dürfen keine Vorschüsse oder Zahlungen in Empfang nehmen.
6. Die Obhut bezüglich
der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsingenieure sowie
der betriebsärztlichen Versorgung liegt beim Kunden. Der Mitarbeiter
bestätigt schriftlich, daß er die Schutzausrüstung erhalten hat und
benutzen wird. Wird der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit beim Kunden
chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt
oder führt er gefährdete Tätigkeiten im Sinne der UVV
"Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VGB Der Kunde versichert, daß er Mehrarbeit nur anordnen wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) zulässig ist. Eine notwendige behördliche Zulassung zur Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. 7. Überlassene Mitarbeiter werden voll in den Kundenbetrieb integriert und unterstehen den Weisungen und der Aufsicht des Kunden. Dies betrifft auch die Sphäre der Arbeitsschutzgesetze einschließlich Arbeitszeitordnung. B&W haftet dem Kunden nur, wenn er bei der Auswahl der überlassenen Mitarbeiter nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ (Auswahlverschulden). Der Kunde stellt B&W von Schadenersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Mitarbeiter frei. 8. B&W stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchtes und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Es liegt im Interesse des Kunden, sich selbst von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen. Eventuelle Beanstandungen sollten B&W möglichst umgehend gemeldet werden. B&W ist berechtigt, seine Mitarbeiter, insbesondere in Fällen des nach Artikel 1, § 3/1, 6 AÜG vorgeschriebenen Fristablaufs, abzuberufen und durch gleichwertiges Personal zu ersetzen. Im Falle des Einsatzes ausländischer Mitarbeiter sichert B&W zu, daß die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. 9. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zur Zeit gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten kostenerhöhende Änderungen dieser Bestimmungen erfolgen, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung unserer Sätze vor. Bei Übernahme eines B&W Mitarbeiters in ein direktes Anstellungsverhältnisses gilt ein Arbeitsvermittlungsvertrag als zustande gekommen. Folgende Vergütung an B&W wird hierzu vereinbart:
Im 1.
Überlassungsmonat:
|